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Nutzungsrechte und Lizenzen

Urheberschaft, Gesetz, Nutzung und Kosten

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Verwendung - Nutzungsrecht - Vergütung - Nennungspflicht - GEMA

Bei fast allen Projekten gibt es immer wieder von Kunden Fragen zu diesen Themen.
Mit folgenden Auszügen aus aktuellem Recht soll etwas Klarheit geschaffen werden.

GEMA-frei
Alle Werke von
SPOTHOUSE Thomas Schmidt sind GEMA-frei und NICHT bei der GEMA anzumelden.
SPOTHOUSE Thomas Schmidt ist kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft.
Die jeweiligen Nutzungsrechte werden deshalb direkt an den Kunden gegen Vergütung abgetreten.
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Urheberrechtsgesetz
§ 11 UrhG. Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Das heißt in der Praxis für den Kunden, dass eine Nutzung nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt ist
und dass die Nutzung nicht kostenlos ist.

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Nutzungsrecht
§ 31 UrhG. Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich,
zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(Nicht-exklusive Verwendung)

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
(Exklusive Nutzung)

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Persönlichkeitsrecht des Urhebers
§ 13 UrhG. Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen,
ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Das heißt, dass der Urheber bei der Verwendung seines Werkes durch den Kunden
eine Namens- und Titelnennung verlangen kann.

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Vergütung
§32 UrhG. Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Das heißt in der Praxis, dass die Nutzung durch den Kunden nicht kostenlos ist.
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Bearbeitung eines Werkes durch den Kunden
§ 23 UrhG. Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers
des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Das heißt in der Praxis, dass eine Veränderung des Werkes z.B. durch Umschnitt, Verfremdung, Kürzung,
oder auch durch Abweichung vom vereinbarten Einsatz des Werkes nicht ohne Zustimmung erlaubt ist.
Zum Beispiel hat der Urheber die Verwendung seines Musikstück für eine Filmversion in deutscher Sprache
erlaubt, so muß der Kunde bei nachträglicher Herstellung z.B. einer englischen Version des Films
beim Urheber die Erlaubnis einholen und die Nutzungsrechte für die neue Version entsprechend vergüten.

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Leistungsschutzrecht des Künstlers
§§ 73 ff UrhG. Ausübender Künstler
Auch ein Künstler hat hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden.
Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. Ferner steht ihm nach § 78
eine angemessen Vergütung zu, und er kann u.U. einer Veröffentlichung widersprechen.
Das heißt, dass ein Sprecher oder Musiker bei der Verwendung des Werkes, an dem er mitgewirkt hat,
vom Kunden eine Namensnennung verlangen kann und eine angemessene Vergütung erhalten muß.

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GEMA
Verwertungsgesellschaften
Laut dem UrhG kann der Anspruch des Urhebers auf Vergütung auch an eine Verwertungsgesellschaft
(in Deutschland die GEMA) übertragen werden. Demnach ist vom Urheber eine Mitgliedschaft bei der GEMA
anzuzeigen. Der Kunde muß die Nutzung des Werkes bei der GEMA eigenständig anmelden und lizenzieren.
Die GEMA-Gebühren sind sehr unterschiedlich je nach Verwendung und können bei der GEMA erfragt werden.
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Alle rechtlichen Anmerkungen dienen lediglich zur Information und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Quellenangabe: UrhG

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